Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 26.07.2001 - 9 U 198/00   

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https://dejure.org/2001,2212
OLG Karlsruhe, 26.07.2001 - 9 U 198/00 (https://dejure.org/2001,2212)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.07.2001 - 9 U 198/00 (https://dejure.org/2001,2212)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26. Juli 2001 - 9 U 198/00 (https://dejure.org/2001,2212)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Totenfürsorgerecht; Zustimmung zur Umbettung; Rückbettungsverlangen; Langjähriger Lebensgefährte; Beerdigungsort

  • Judicialis

    BGB § 1922

  • RA Kotz

    Rückbettung - Totenfürsorgerecht - Ansprüche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1922
    Totenfürsorge - Rückbettung des ohne Zustimmung umgebetteten Verstorbenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Pressemitteilung)

    Letzte Ruhestätte: Wille des Verstorbenen ist zu respektieren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2980
  • MDR 2001, 1298
  • FamRZ 2002, 134
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.02.1992 - XII ZR 58/91

    Letzter Wille zur Totenfürsorge

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.07.2001 - 9 U 198/00
    Unbeschadet der erforderlichen Erlaubnis zur Ausgrabung einer Leiche gemäß § 41 des Bestattungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg von 1970 (Gesetzblatt Baden-Württemberg 1970 S 395) und des § 30 der Rechtsverordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung) vom 10.12.1970 (Gesetzblatt des Landes Baden-Württemberg 1970 S. 521) ist bei einem Streit über die Berechtigung zur Umbettung zwischen Prätendenten die Entscheidung im Zivilrechtsweg zu treffen (BGH NJW-RR 1992, 834).
  • BGH, 26.10.1977 - IV ZR 151/76

    Einwilligung in die Umbettung eines Verstorbenen - Entscheidung über die Art der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.07.2001 - 9 U 198/00
    Zwar kann die Achtung der Totenruhe einem Verlangen nach Umbettung entgegenstehen, diese Einschränkung gilt aber grundsätzlich dann nicht, wenn der Verstorbene selbst den Ort seiner letzten Ruhe bestimmt hat (BGH FamRZ 1978, 15).
  • BGH, 14.12.2011 - IV ZR 132/11

    Geschäftsführung ohne Auftrag: Anspruch des Veranlassers der Beerdigung auf

    Dieser kann nicht nur die Art und Weise seiner Beerdigung, sondern auch diejenige Person, die er mit der Wahrnehmung dieser Belange betraut, bestimmen, selbst wenn sie nicht unmittelbar zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt (BGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 58/91, NJW-RR 1992, 834 unter II 1; Senatsurteil vom 26. Oktober 1977 - IV ZR 151/76, FamRZ 1978, 15 unter 2; RGZ 154, 269, 270 f.; OLG Karlsruhe ZEV 2001, 447; Bamberger/Roth/Lohmann, § 1968 Rn. 2).
  • OLG Saarbrücken, 15.07.2009 - 5 U 472/08

    Umfang der von den Erben zu tragenden Beerdigungskosten

    Die Totenfürsorge, zu welcher unter anderem auch die Sorge für die Bestattung gehört, obliegt in erster Linie den nächsten Angehörigen, kann aber auch dem langjährigen Lebensgefährten zustehen (OLG Karlsruhe, NJW 2001, 2980 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2016 - 1 S 1663/16

    Unterlassung der Beisetzung einer Urne

    Der Streit der Hinterbliebenen über die Rangfolge dieses privatrechtlichen Rechts der Totenfürsorge (vgl. BGH, Urt. v. 26.02.1992 - XII ZR 58/91 - FamRZ 1992, 657; Lieder, in: Erman, BGB, 14. Aufl., § 1922 Rn. 34 m.w.N.) ist vor dem zuständigen Zivilgericht auszutragen, vor dem ein Angehöriger einen anderen auch auf Zustimmung zur Umbettung des Verstorbenen in Anspruch nehmen kann (vgl. BGH, Urt. v. 26.02.1992, a.a.O., und grdl. Urt. v. 26.10.1977 - IV ZR 151/76 - FamRZ 1978, 15; OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.07.2001 - 9 U 198/00 - NJW 2001, 2980; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 10. Aufl., S. 122 m.w.N.; Kurze/Goertz, Bestattungsrecht in der Praxis, 2. Aufl., § 5 Rn. 35, 44 f.; Lieder, a.a.O., § 1922 Rn. 35).
  • AG Brandenburg, 05.03.2009 - 31 C 223/08

    Gewohnheitsrecht der Totenfürsorge: Beachtlichkeit des Willens minderjähriger

    Streiten sich die Hinterbliebenen/nächsten Angehörigen eines Verstorbenen über die Art und den Ort der Bestattung und damit über die Rangfolge des gewohnheitsrechtlich geregelten Rechts der Totenfürsorge, ist der Streit zwischen den Hinterbliebenen/nächsten Angehörigen und/oder der ggf. vom Verstorbenen postmortal bevollmächtigten Person insofern auch vor einem Zivilgericht und nicht vor den Verwaltungsgerichten auszutragen und kann die örtliche Ordnungsbehörde auch nicht aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Bestimmungsrechts ohne Beteiligung der vom Verstorbenen postmortal bevollmächtigten Person und/oder der Hinterbliebenen/nächsten Angehörigen hierüber allein entscheiden, da dieses öffentlich-rechtlichen Bestimmungsrechts der Ordnungsbehörde gemäß den jeweiligen Bestattungsgesetzen der Bundesländer nur als ein Teil der umfassenden Totenfürsorge überhaupt dann eingreift, wenn keine vom Verstorbenen postmortal bevollmächtigten Person und/oder ein Hinterbliebener/nächster Angehöriger des Verstorbenen über die Art und den Ort der Bestattung entschieden hat ( Reichsgericht, RGZ Band 100, Seiten 171 ff.; Reichsgericht, RGZ Band 154, Seiten 269 ff.; BGH, BHHZ Band 61, Seiten 238 ff. = NJW 1973, Seite 2103; BGH, FamRZ 1978, Seiten 15 f. = MDR 1978, Seite 299; BGH, FamRZ 1992, Seiten 657 ff. = MDR 1992, Seite 588 = NJW-RR 1992, Seiten 834 f.; OVG Nordrhein-Westfalen,  FamRZ 2008, Seiten 515 f. = NWVBl. 2008, Seiten 149 f. = NVwZ-RR 2008, Seite 277; KG Berlin, FamRZ 1969, Seite 414 f.; OLG Schleswig, NJW-RR 1987, Seite 72; OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 1989, Seiten 1159 f.; OLG Karlsruhe, NJW 2001, Seite 2980 = FamRZ 2002, Seite 134 = MDR 2001, Seite 1298; LG Leipzig, FamRZ 2005, Seiten 1124 ff.; AG Wiesbaden, NJW 2007, Seiten 2526 f. = FamRZ 2007, Seiten 827 ff. ), selbst wenn das Totenfürsorge- Recht der Angehörigen nach den Bestattungsgesetzen einiger Bundesländer auch eine öffentlich-rechtliche Bestattungs- Pflicht begründen kann.

    Die sogenannte Totenfürsorge wahrzunehmen, insbesondere den Ort der letzten Ruhestätte zu bestimmen oder für die Bestattung an einem bestimmten Ort zu sorgen und den Leichnam bzw. die Urne erforderlichenfalls (rück-)umzubetten, hat dementsprechend zunächst derjenige, den der Verstorbene hierzu mittels (ausdrücklicher oder stillschweigender) postmortaler Vollmacht bestimmt hatte ( BGH, FamRZ 1978, Seite 15; BGH, FamRZ 1992, Seiten 657 ff.; OLG Karlsruhe, FamRZ 2002, Seite 134; LG Leipzig, FamRZ 2005, Seiten 1124 ff. ).

    Dass der hier Verstorbene vor seinem Tod hinsichtlich des Totenfürsorge-Berechtigten eine ausdrückliche oder mutmaßliche Bestimmung bezüglich einer bestimmten Person getroffen hatte, ist hier nämlich weder ersichtlich noch von den Prozessparteien substantiiert dargetan bzw. bewiesen worden, auch wenn hier einiges dafür sprechen könnte, dass das Totenfürsorgerecht der Beklagten/Widerklägerin zu 1.) als der langjährigen nichtehelichen Lebensgefährtin des Verstorbenen und Mutter seines Sohnes - dem Beklagten/Widerkläger zu 2.) - nach dessen Willen diese Berechtigung ggf. zustehen sollte, da der Verstorbene unstreitig mit der Beklagten/Widerklägerin zu 1.) bis zu seinem Tod in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen gelebt hatte (vgl.: OLG Karlsruhe, NJW 2001, Seite 2980 = OLG-Report 2001, Seiten 365 f. = MDR 2001, Seite 1298 = FamRZ 2002, Seite 134 ) und lediglich streitig zwischen den Prozessparteien ist, ob diese nichtehelichen Lebensgemeinschaft noch immer auch auf Dauer so vor dem Tod des Verstorbenen angelegt war oder nicht.

  • AG Brandenburg, 05.07.2013 - 35 C 16/13

    Totenfürsorgerecht - Recht eines Kindes zur Bestimmung der Modalitäten zu

    Eine Streitigkeit zwischen den nächsten Angehörigen (wie den hiesigen Schwestern) über die Art und den Ort der Bestattung ihrer Mutter, ist somit ein Streit zwischen den nächsten Angehörigen und/oder einer ggf. postmortal bevollmächtigten Person, welcher insofern dann auch vor einem Zivilgericht und nicht vor einem Verwaltungsgericht auszutragen ist, weil das öffentlich-rechtlichen Bestimmungsrechts einer Ordnungsbehörde gemäß den jeweiligen Bestattungsgesetzen der Bundesländer nur als ein Teil der umfassenden Totenfürsorge überhaupt dann eingreift, wenn keine von einem Verstorbenen postmortal bevollmächtigten Person und/oder ein Hinterbliebener bzw. nächster Angehöriger des Verstorbenen über die Art und den Ort der Bestattung nach dem Tod desjenigen entschieden hat und die nahen Angehörigen der Beerdigungspflicht nicht nachkommen (vgl. Reichsgericht , RGZ Band 100, Seiten 171 ff.; Reichsgericht , RGZ Band 154, Seiten 269 ff.; BGH , BGHZ 61, Seiten 238 ff. = NJW 1973, Seite 2103; BGH , FamRZ 1978, Seiten 15 f. = MDR 1978, Seite 299; BGH , FamRZ 1992, Seiten 657 ff. = MDR 1992, Seite 588 = NJW-RR 1992, Seiten 834 f.; BGH , Beschluss vom 14.12.2011, Az.: IV ZR 132/11, u. a. in: NJW 2012, Seiten 1651 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen , FamRZ 2008, Seiten 515 f. = NWVBl. 2008, Seiten 149 f. = NVwZ-RR 2008, Seite 277; KG Berlin , FamRZ 1969, Seite 414 f.; OLG Schleswig , NJW-RR 1987, Seite 72; OLG Frankfurt/Main , NJW-RR 1989, Seiten 1159 f.; OLG Karlsruhe , NJW 2001, Seite 2980 = FamRZ 2002, Seite 134 = MDR 2001, Seite 1298; LG München II , Urteil vom 19.07.2012, Az.: 8 S 1752/12, u. a. in: ZErb 2013, Seiten 16 ff. = BeckRS 2013, Nr. 00836; LG Leipzig , FamRZ 2005, Seiten 1124 ff.; LG Braunschweig , Urteil vom 01.10.2004, Az.: 4 O 905/04, u. a. in: juris; AG Brandenburg an der Havel , FamRZ 2009, Seiten 1518 ff. = BeckRS 2009, Nr.: 08486; AG Wiesbaden , NJW 2007, Seiten 2526 f. = FamRZ 2007, Seiten 827 ff. ).

    Erst nach seinem Tod kann die von ihm hierzu mittels (ausdrücklicher oder stillschweigender) postmortaler Vollmacht bestimmte Person darüber entscheiden ( BVerfG , BVerfGE 50, Seiten 256 ff. = MDR 1979, Seite 643 = NJW 1979, Seite 1493; BVerfG , NJW 1994, Seite 783; BVerwG , BVerwGE 45, Seite 224 = NJW 1974, Seite 2018; BVerwG , NVwZ 1990, Seite 866 = NJW 1990, Seiten 2079 f.; BGH , FamRZ 1978, Seite 15; BGH , NJW-RR 1992, Seiten 834 f. = FamRZ 1992, Seiten 657 ff.; OLG Zweibrücken , Rpfleger 2005, Seiten 666 f. = MDR 2006, Seite 398 = FGPrax 2006, Seite 21; OLG Karlsruhe , FamRZ 2002, Seite 134; LG Leipzig , FamRZ 2005, Seiten 1124 ff. ), so dass die Verfügungsklägerin derzeitig noch keine Aktivlegitimation hinsichtlich dieses Rechts der Totenfürsorge hinsichtlich ihrer Mutter besitzt und somit auch noch nicht die Prozessführungsbefugnis vorliegend hat, im eigenen Namen dieses Recht der Totenfürsorge hier gerichtlich geltend zu machen.

    Demgemäß entscheidet jeder Mensch in erster Linie auch zunächst selbst über die Art und den Ort seiner eigenen Bestattung ( BVerfG , BVerfGE 50, Seiten 256 ff. = MDR 1979, Seite 643 = NJW 1979, Seite 1493; BVerfG , NJW 1994, Seite 783; BVerwG , BVerwGE 45, Seite 224 = NJW 1974, Seite 2018; BVerwG , NVwZ 1990, Seite 866 = NJW 1990, Seiten 2079 f.; BGH , FamRZ 1978, Seiten 15 f. = MDR 1978, Seite 299; BGH , NJW-RR 1992, Seiten 834 f. = FamRZ 1992, Seiten 657 ff.; OLG Zweibrücken , Rpfleger 2005, Seiten 666 f. = MDR 2006, Seite 398 = FGPrax 2006, Seite 21; OLG Karlsruhe , FamRZ 2002, Seite 134; LG Leipzig , FamRZ 2005, Seiten 1124 ff.; AG Brandenburg an der Havel , FamRZ 2009, Seiten 1518 ff. = BeckRS 2009, Nr.: 08486 ) und nicht seine Angehörigen bzw. dritte Personen.

  • OVG Niedersachsen, 15.11.2006 - 8 LA 128/06

    Anspruch auf Umbettung einer Urne durch den letzten Lebensgefährten des

    Ohne ihre Beteiligung hätte die Umbettung daher nicht verfügt und durchgeführt werden dürfen (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.7.2001 - 9 U 198/00 -, NJW 2001, 2980).
  • OVG Brandenburg, 25.09.2002 - 1 A 196/00

    Bestattungs- und Friedhofsrecht, Ausgrabung und Umbettung einer in einer

    Hat der Verstorbene seinen auf den Ort bzw. die Art der Bestattung bezogenen Willen - wie vorliegend - nicht ausdrücklich geäußert, so müssen zumindest Tatsachen und Umstände gegeben sein, aus denen der diesbezügliche Wille des Verstorbenen mit Sicherheit gefolgert werden kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Oktober 1977, a. a. O.; Urteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 58/91 -, NJW-RR 1992, 834; OLG Oldenburg, Urteil vom 19. Juni 1990, a. a. O.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. Juli 2001 - 9 U 198/00 -, NJW 2001, 2980).
  • LG Lübeck, 24.07.2014 - 14 S 194/13

    Umbettung eines Verstorbenen - widersprechender Angehöriger zur Umbettung

    Nach Maßgabe der von dem Reichsgericht (RGZ 154, 269, 270 f.) begründeten, von dem Bundesgerichtshof und den Obergerichten (BGH, Urteil vom 26.02.1992, - XII ZR 58/91 - OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.07.2008, - 9 U 198/00 - OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.05.1993, - 4 U 3/93 - OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 19.06.1990, 12 U 26/90 - OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.04.1988, - 9 U 50/87 - auch: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 04.11.2008, - 14 K 1641/08 - MünchKomm/BGB-Küpper, 6. Auflage, 2013, § 1968 Rn 6 f., Schlüter in: Erman, BGB, Kommentar, 13. Auflage, 2011, § 168 Rn 2) fortentwickelten Rechtsprechung gestaltet sich die Rechtslage in einem Fall wie dem Vorliegenden nach folgenden Erwägungen:.

    Das ergibt sich unmittelbar aus den Entscheidungsgründen; UA 6, II 2 a) b) (vgl. auch beispielhaft: OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.07.2001, - 9 U 198/00 -).

  • LG Braunschweig, 01.10.2004 - 4 O 905/04

    Anspruch auf Öffnung der Grabstelle und Herausgabe und Übergabe des Leichnams

    Die Frage, wer zu Entscheidungen über den Leichnam des Verstorbenen, über die Art der Bestattung und den Ort der letzten Ruhestätte sowie über Fragen einer Umbettung der Leiche zuständig sein soll, bestimmt sich in erster Linie nach dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen aufgrund seines noch fortwirkenden Persönlichkeitsrechts (BGH FamRZ 1978, 15, OLG Karlsruhe NJW 2001, 2980, Palandt/Edenhofer, BGB, 62. Auflage, Einleitung vor § 1922 Rn. 9).

    Das Totenfürsorgerecht hat also in erster Linie derjenige, den der Verstorbene mit der Wahrnehmung der Totenfürsorge beauftragt hat und der nicht zum Kreis der an sich dazu berufenen Angehörigen zählen muss, sondern auch der Lebensgefährte (OLG Karlsruhe NJW 2001, 2980) sein kann.

  • LG Nürnberg-Fürth, 19.06.2018 - 6 O 1949/18

    Keine Zuständigkeit für Angehörige zur Überwachung der durch den

    Diese Aufgabenzuweisung ist losgelöst vom Erbrecht i.S.d. §§ 1922 ff. BGB und muss nicht in den Formen, die für Verfügungen von Todes wegen vorgegeben sind, erfolgen; der Betraute muss auch nicht dem Kreis der engen Angehörigen entspringen (so jeweils statt aller BGH, Urt. v. 26. Oktober 1977, IV ZR 151/76, FamRZ 1978, 15; BGH, Urt. v. 26. Februar 1992, XII ZR 58/91, NJW-RR 1992, 834 (834); Urt. v. 14. Dezember 2011, IV ZR 132/11, NJW 2012, 1651 (1652); OLG Karlsruhe, Urt. v. 26. Juli 2001, 9 U 198/00, NJW 2001, 2980; Karczewski, ZEV 2017, 129 (130); Widmann, FamRZ 1992.759 (759)).
  • AG Osnabrück, 27.02.2015 - 15 C 568/15

    Totenfürsorgerecht: Übertragung durch Erblasser auf einen Dritten

  • LG Ansbach, 30.01.2012 - 1 S 1054/11

    Totenfürsorgerecht: Bestimmung des Begräbnisortes durch einen Nicht-Angehörigen

  • LG Leipzig, 01.12.2004 - 1 S 3851/04
  • AG Niebüll, 14.09.2022 - 10 C 319/21

    Erstattung der Beerdigungskosten durch den ausschlagenden Erben aufgrund der

  • KG, 31.05.2013 - 6 W 131/12

    Abgrenzung TV zu Anordnungen zur Totenfürsorge

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 08.11.2000 - 20 U 44/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,2693
OLG Hamm, 08.11.2000 - 20 U 44/00 (https://dejure.org/2000,2693)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.11.2000 - 20 U 44/00 (https://dejure.org/2000,2693)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. November 2000 - 20 U 44/00 (https://dejure.org/2000,2693)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    AVB/ARJ § 2 Nr. 1 S. 2; ; AVB/ARJ § 2 Nr. 1; ; AVB/ARJ § 3 Nr. 9; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711; ; ZPO § 713

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AVB für Auslandsreisekrankenversicherung § 1 Nr. 2; AVB für Auslandsreisekrankenversicherung § 2 Nr. 1; AVB für Auslandsreisekrankenversicherung § 3 Nr. 9
    Akuter Schmerzanfall während Auslandsreise ist auch bei bestehendem Bandscheibenvorfall versichert

  • rechtsportal.de

    Auslandsreise-Krankenversicherung - neuer Versicherungsfall - plötzlicher Schmerzanfall bei bestehendem Bandscheibenvorfall - unvorhergesehener Eintritt - Beweislast des Versicherers für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 527
  • VersR 2001, 1229
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.03.1994 - IV ZR 109/93

    Wirksamkeit eines formularmäßigen Leistungsausschlusses in der

    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.2000 - 20 U 44/00
    Der durchschnittliche Versicherungsnehmer als Leser des Bedingungswerks wird und darf davon ausgehen, daß es für die Beurteilung des Erfordernisses "unvorhergesehen" auf seine Sicht und nicht die eines objektiven Betrachters ankommen soll (OLG Köln, VersR 1999, 222, 223; vgl. auch BGH, VersR 1994, 549, 550 zum Begriff "Unvorhersehbar" in den AVB einer Reisekrankenversicherung).
  • OLG Köln, 25.02.1998 - 5 U 123/97

    Begriff des unvorhergesehenen Eintritts einer Erkrankung in der

    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.2000 - 20 U 44/00
    Der durchschnittliche Versicherungsnehmer als Leser des Bedingungswerks wird und darf davon ausgehen, daß es für die Beurteilung des Erfordernisses "unvorhergesehen" auf seine Sicht und nicht die eines objektiven Betrachters ankommen soll (OLG Köln, VersR 1999, 222, 223; vgl. auch BGH, VersR 1994, 549, 550 zum Begriff "Unvorhersehbar" in den AVB einer Reisekrankenversicherung).
  • BGH, 21.09.2011 - IV ZR 227/09

    Auslegung von Bedingungen der Reisekrankenversicherung: Unerwartetheit einer

    Zwar ist - anders als das Berufungsgericht meint - bei der Auslegung von Bedingungen einer Reisekrankenversicherung, die zum Schutz des Versicherers vor vorvertraglichen Risiken das Leistungsversprechen auf Krankheiten beschränken, deren Eintritt nicht vorhersehbar oder "unerwartet" war (hier: Teil B. § 1 Nr. 1 der "Versicherungsbedingungen Reise-Versicherungen für Besucher der Bundesrepublik Deutschland - Reise-Krankenversicherung" - im Folgenden: AVB), auf die subjektive Sicht des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abzustellen (vgl. OLG Köln NVersZ 1999, 131, 132; OLG Hamm VersR 2001, 1229 f.; vgl. auch OLG Brandenburg VersR 2002, 350; Nies, NVersZ 2001, 535, 536).
  • LG Duisburg, 12.10.2012 - 7 S 187/11

    Wirksamkeit einer Reiserücktrittskostenversicherungsbedingung hinsichtlich des

    Die Erkrankung ist vielmehr nur dann "unerwartet", wenn dem Versicherungsnehmer bei der Buchung der Reise nicht bekannt war, dass die Wahrscheinlichkeit des Auftretens akuter Beschwerden im unmittelbaren Vorfeld der geplanten Reise derart gesteigert sein werde, dass ein vernünftiger unversicherter Reisender in seiner Situation von der Reisebuchung abgesehen hätte (Anschluss BGH, VersR 2012, 89; OLG Hamm, VersR 2001, 1229).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Reisekrankenversicherung, die aufgrund der insoweit wortgleichen Leistungsbeschreibung auf die Reiserücktrittskostenversicherung übertragen werden kann, ist bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen, die zum Schutz des Versicherers vor vorvertraglichen Risiken das Leistungsversprechen auf Krankheiten beschränken, deren Eintritt "unerwartet" war, auf die subjektive Sicht des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abzustellen, da anderenfalls die nach der gesetzlichen Konzeption des Versicherungsvertrags dem Versicherer obliegende Gefahrtragung unzulässig auf den Versicherungsnehmer übertragen würde (BGH, VersR 2012, 89; im Anschluss an OLG Köln, NVersZ 1999, 131; OLG Hamm, VersR 2001, 1229).

  • KG, 17.06.2016 - 6 U 142/14

    Reisekrankenversicherung in Form einer "Incoming-Versicherung" für "akute,

    Auch bei der Auslegung des Begriffs der "unerwartet" aufgetretenen Erkrankung ist auf die subjektive Sicht des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abzustellen (BGH, a.a.O. - zitiert nach juris: Rdnr. 3; OLG Hamm VersR 2001, 1229 - zitiert nach juris: Rdnr. 15), wobei entscheidend ist, welche Informationen dem Versicherungsnehmer und der versicherten Person durch behandelnde Ärzte konkret gegeben worden sind (BGH, a.a.O.).

    Unerwartet ist ein im Ausland eingetretener Versicherungsfall dann, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person ihn tatsächlich nicht vorhergesehen hat und ohne Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch nicht vorhersehen konnte (OLG Hamm VersR 2001, 1229 f. -zitiert nach juris: Rdnr. 15).

  • OLG Köln, 18.05.2012 - 20 U 111/11

    Umfang des Versicherungsschutzes einer Auslands-Krankenversicherung

    Auch bei der Auslegung des Begriffs der "unerwartet" aufgetretenen Erkrankung ist auf die subjektive Sicht des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abzustellen (BGH, a.a.O.; OLG Hamm VersR 2001, 1229), wobei entscheidend ist, welche Informationen dem Versicherungsnehmer und der versicherten Person durch behandelnde Ärzte konkret gegeben worden sind (BGH, a.a.O.).
  • KG, 08.11.2016 - 6 U 52/16

    Auslandsreisekrankenversicherung: Vorvertraglichkeit des versicherten Risikos

    Davon konnte - und dadurch unterscheidet sich der vorliegende von dem dem von der Klägerin zitierten Urteil des OLG Hamm (VersR 2001, 1229f) zugrunde liegenden Fall - bei Reiseantritt nicht ausgegangen werden.
  • OLG Nürnberg, 04.11.2010 - 5 W 1771/10

    Besorgnis der Befangenheit eines gerichtlich bestellten Sachverständigen:

    Bei der Beantwortung der Frage, ob die ablehnende Partei mit einer plausiblen und gedanklich nachvollziehbaren Erklärung (OLG Naumburg a. a. O.) Zweifel an der Unbefangenheit des Sachverständigen haben kann, ist in einem Arzthaftungsverfahren auch zu bedenken, dass es bei der gutachterlichen Bewertung ärztlichen Verhaltens auf Nuancen ankommt, bei denen eine ungerechtfertigte Zurückhaltung oder verdeckte Rücksichtnahme seitens des Gutachters von den Prozessbeteiligten nur sehr schwer zu erkennen ist (OLG München, Beschluss vom 21.06.2001, OLGR 2001, 365; Senat, Beschluss vom 29.09.2005, 5 W 1834/05; OLG Naumburg a. a. O.).
  • AG Kusel, 20.11.2013 - 2 C 335/13

    Für den Eintritt des Versicherungsfalls einer unerwarteten schweren Erkrankung

    Um zu vermeiden, das entgegen der gesetzlichen Konzeption des Versicherungsvertrages die Gefahrtragung eines Versicherungsfalles unzulässig auf den Versicherungsnehmer abgewälzt wird (s. hierzu LG Duisburg, Urteil vom 12.10.2012, 7 S 187/11 - zitiert nach juris; Knappmann in: Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage 2010, VB-Reiserücktritt 2008, 8 2 Rn. 5 ff.), ist eine Erkrankung nach der heute herrschenden Meinung dann als unerwartet anzusehen, wenn sie aus der subjektiven Sicht des Versicherten nicht voraussehbar ist (OLG Koblenz NJW-RR 2010, 762; OLG Köln NVersZ 1999, 131; OLG Hamm VersR 2001, 1229; Staudinger in: Staudinger BGB, Neubearbeitung 2011, § 651i Rn. 78. Vgl. auch BGH NJW-RR 2012, 362).
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Rechtsprechung
   OLG München, 21.06.2001 - 1 W 1161/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,4089
OLG München, 21.06.2001 - 1 W 1161/01 (https://dejure.org/2001,4089)
OLG München, Entscheidung vom 21.06.2001 - 1 W 1161/01 (https://dejure.org/2001,4089)
OLG München, Entscheidung vom 21. Juni 2001 - 1 W 1161/01 (https://dejure.org/2001,4089)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Arzthaftung; Amtsarzt; Ärztlicher Behandlungsfehler; Sachverständigengutachten; Befangener Sachverständiger; Befangenheitsantrag

  • Judicialis

    ZPO § 406

  • rechtsportal.de

    ZPO § 406
    Arzthaftungsprozess - Ablehnung des Sachverständigen - Beamter des beklagten Dienstherrn

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Die Ablehnung des Sachverständigen im Zivilprozess

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2002, 291
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 30.12.1997 - 11 B 3.97

    Zwischenlager Gorleben; Direktstrahlung; Dosisgrenzwert; Restrisiko; Drittschutz;

    Auszug aus OLG München, 21.06.2001 - 1 W 1161/01
    Zurückhaltender ist die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, die die bloße Anstellung des Sachverständigen bei einer Prozeßpartei der Öffentlichen Hand als Ablehnungsgrund nicht anerkennt (BVerwG NVwZ 1998, 634, 635 m.w.N.; OVG Berlin NJW 1970, 1390), während die Angehörigkeit zur bescheiderteilenden Behörde als Ablehnungsgrund ausreiche (BVerwG NJW 1999, 963).
  • OLG Hamburg, 11.02.1983 - 1 W 4/83
    Auszug aus OLG München, 21.06.2001 - 1 W 1161/01
    Ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis schafft zwischen den an ihm Beteiligten in aller Regel Bindungen, die eine Bereitschaft zu besonderer Rücksichtnahme auf wichtige Interessen des Dienstherrn nahelegen (HansOLG Hamburg MDR 1983, 412/413).
  • OVG Berlin, 28.02.1969 - II B 62.67
    Auszug aus OLG München, 21.06.2001 - 1 W 1161/01
    Zurückhaltender ist die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, die die bloße Anstellung des Sachverständigen bei einer Prozeßpartei der Öffentlichen Hand als Ablehnungsgrund nicht anerkennt (BVerwG NVwZ 1998, 634, 635 m.w.N.; OVG Berlin NJW 1970, 1390), während die Angehörigkeit zur bescheiderteilenden Behörde als Ablehnungsgrund ausreiche (BVerwG NJW 1999, 963).
  • OLG Oldenburg, 10.01.2008 - 5 W 134/07

    Enge nebenberufliche Zusammenarbeit zwischen einem Sachverständigen und einer der

    Allein maßgeblich dabei ist die Sicht der Parteien (OLG München, MDR 2002, 291).

    Eine andere Beurteilung ist auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Sachverständige und der Beklagte zu 1. auf ihr Nebenamt bezogen für den denselben Dienstherrn tätig sind (vgl. dazu: OLG München MDR 2002, 291.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2012 - L 11 KR 335/12

    Krankenversicherung

    So kann es infolgedessen gerade bei der gutachterlichen Bewertung ärztlichen Verhaltens auf Nuancen ankommen, bei denen eine ungerechtfertigte Zurückhaltung oder verdeckte Rücksichtnahme durch die Prozessbeteiligten nur sehr schwer zu erkennen ist (OLG München, Beschluss vom 21.06.2001 - 1 W 1161/01 -).

    Dementsprechend wird in der zivilrechtlichen Rechtsprechung ein Arbeitsverhältnis des Sachverständigen zu einer Partei als ausreichender Ablehnungsgrund angesehen (vgl. dazu Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Auflage, § 406 Rdn. 2; OLG München, Beschluss vom 21.06.2001 a.a.O.), während in der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Anstellung eines Sachverständigen bei einer Prozesspartei der Öffentlichen Hand differenzierter bewertet und die Angehörigkeit zu demselben Rechtsträger wie die am Rechtsstreit beteiligte Behörde als nicht hinderlich angesehen wird (vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 30.12.1997 - 11 B 3/97 - und vom 06.10.1998 - 3 B 35/98 -).

  • OLG Jena, 22.08.2016 - 6 W 66/16

    Ablehnung eines Sachverständigen: Besorgnis der Befangenheit aufgrund der

    So kann es infolgedessen gerade bei der gutachterlichen Bewertung ärztlichen Verhaltens auf Nuancen ankommen, bei denen eine ungerechtfertigte Zurückhaltung oder verdeckte Rücksichtnahme durch die Prozessbeteiligten nur sehr schwer zu erkennen ist (OLG München, Beschluss vom 21.06.2001 - 1 W 1161/01 -).Entsprechendes gilt wenn der Sachverständige zu einem dieser Beteiligten in rechtlicher, wirtschaftlicher oder sonstiger Beziehung steht, so dass Anhaltspunkte für einen möglichen Interessenkonflikt bestehen.
  • OLG Hamm, 17.08.2011 - 32 W 15/11

    Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen bei bloß beruflicher Kontakte

    Bei der Beantwortung der Frage, ob die ablehnende Partei Zweifel an der Unbefangenheit des Sachverständigen haben kann, ist in einem Arzthaftungsverfahren auch zu bedenken, dass es bei der gutachterlichen Bewertung ärztlichen Verhaltens auf Nuancen ankommt, bei denen eine ungerechtfertigte Zurückhaltung oder verdeckte Rücksichtnahme seitens des Gutachters von den Prozessbeteiligten nur sehr schwer zu erkennen ist (vgl. OLG Nürnberg, ArztR 2011, 218; Senat, Beschluss vom 18.03.2008 - 32 W 5/08 OLG Hamm; OLG Nürnberg, MDR 2006, 469; OLG München, MDR 2002, 291).
  • OLG Nürnberg, 29.09.2005 - 5 W 1834/05

    Ablehnung eines Gutachters in Arzthaftungsprozess wegen Besorgnis der

    Dieser Grundsatz wird, soweit die Frage besonders angesprochen wird, auch auf beamtete Kochschullehrer erstreckt (OLG München MDR 2002, 291; OLG Köln OLGR 2000, 16; OLG Hamburg MDR 1983, 412; Zöller/Greger, a. a. O.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Auflage, § 406 Rdnr. 6, 8; Musielak/Huber, a. a. O., Rdnr. 7; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 26. Auflage, § 406 Rdnr. 2; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Auflage, § 406 Rdnr. 10; MünchKomm-ZPO/Damrau, ZPO, 2. Auflage, § 406 Rdnr. 5; Wieczorek, ZPO, 2. Auflage, § 406 Anm. A III a 1; Jessnitzer/Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 11. Auflage, Rdnr. 155; Müller, Der Sachverständige im gerichtlichen Verfahren, 3. Auflage, Rdnr. 229).
  • OLG Dresden, 18.04.2017 - 4 W 288/17

    Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen im

    So kann es infolgedessen gerade bei der gutachterlichen Bewertung ärztlichen Verhaltens auf Nuancen ankommen, bei denen eine ungerechtfertigte Zurückhaltung oder verdeckte Rücksichtnahme durch die Prozessbeteiligten nur sehr schwer zu erkennen ist (OLG München, Beschluss vom 21.06.2001 - 1 W 1161/01 -).Entsprechendes gilt wenn der Sachverständige zu einem dieser Beteiligten in rechtlicher, wirtschaftlicher oder sonstiger Beziehung unterhalb der Schwelle eines Arbeitsverhältnisses steht, die Anhaltspunkte für einen möglichen Interessenkonflikt bietet (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. August 2016 - 6 W 66/16 -, Rn. 21, juris).
  • LSG Bayern, 09.10.2002 - L 2 B 278/02

    Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit; Unterstellung

    Er legt einen Beschluss des OLG München vom 21.06.2001, Az.: 1 W 1161/01, vor.
  • OLG Köln, 11.05.2012 - 7 W 10/12

    Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen

    Soweit insoweit auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte München (B. v. 21.6.2001 - 1 W 1161/01 -) und Naumburg (B. v. 13.11.2009 - 10 W 64/09 -) rekurriert wird, lagen den dort entschiedenen Fällen gänzlich andere Sachverhalte zugrunde, nämlich die vorliegend unzweifelhaft nicht gegebene besondere Verbundenheit des jeweiligen Sachverständigen mit der ablehnenden Partei durch ein Dienstverhältnis.
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 28.06.2000 - 4 U 197/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,6141
OLG Hamburg, 28.06.2000 - 4 U 197/99 (https://dejure.org/2000,6141)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.06.2000 - 4 U 197/99 (https://dejure.org/2000,6141)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28. Juni 2000 - 4 U 197/99 (https://dejure.org/2000,6141)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Mietvertrag; Untermietvertrag; Untermieter; Mietzins; Bankirrtum; Ungerechtfertigte Bereicherung; Rückzahlungsanspruch

  • Judicialis

    BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt.; ; BGB § ... 812 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 812 Abs. 1; ; BGB § 242; ; BGB § 286 Abs. 1; ; BGB § 990 Abs. 2; ; BGB § 556 Abs. 3; ; BGB §§ 987 ff.; ; BGB § 284 Abs. 1; ; ZPO § 91; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711; ; ZPO § 546 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de

    Mietvertrag - Untervermietung - irrtümliche Weiterzahlung der Hauptmiete durch Untermieter - Rückzahlungsanspruch

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.09.1986 - VII ZR 349/85

    Provision des Modekontors - § 812 BGB, Dreiecksverhältnis, fehlende Anweisung, §

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.06.2000 - 4 U 197/99
    Es kommt vielmehr stets auf die Besonderheiten des Einzelfalles an, die für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung derartiger Vorgänge zu beachten sind (BGH, NJW 1987, S. 185 unter II. 1. mit umfangreichen Nachweisen der Rechtsprechung).

    Stellt sich eine Leistung aber später bei objektiver Betrachtung aus der Sicht des Leistungsempfängers unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB (hierzu BGH NJW 1987, S. 185 unter II. 2.) als eine Leistung des Angewiesenen dar, so kann dieser gegenüber dem Leistungsempfänger unmittelbar Bereicherungsansprüche geltend machen.

  • BGH, 16.06.1983 - VII ZR 370/82

    Bereicherungsausgleich bei widerrufener Anweisung

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.06.2000 - 4 U 197/99
    Eine Anweisung ist nur so lange geeignet, einen eventuellen Bereicherungsausgleich auf das eingangs genannte Dreiecksverhältnis festzulegen, solange dies dem ursprünglich übereinstimmenden Willen aller Beteiligten entspricht (vgl. BGHZ 87, 393, 397).
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